Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Änderung der Insolvenzordnung
Am 13. Dezember 2011 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen verkündet. Durch die Änderung im Insolvenzrecht soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden. Die Änderungen der Insolvenzordnung werden am 1. März 2012 in Kraft treten.
Durch das Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden. Sanierungen sollen einfacher und schneller durchgeführt werden können, um so möglichst viele Arbeitsplätze in sanierungsfähigen Unternehmen zu erhalten. Andererseits bleibt die Befriedigung der Gläubiger weiterhin das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens. Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen, den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren auszubauen und zu straffen, den Zugang zur Eigenverwaltung zu vereinfachen und die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte zu konzentrieren.
Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung hat sich nach Ansicht des Gesetzgebers weitgehend bewährt. Allerdings weist das Gesetz auch Schwachstellen auf. Zudem hat die Finanzmarktkrise ganz neue Herausforderungen mit sich gebracht. Diesem Umstand trägt die Bundesregierung mit der Reform des Insolvenzrechts jetzt Rechnung.
Die Reform der Insolvenzordnung enthält folgende Stufen:
- Förderung der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen
- Verfahrensverbesserungen im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
- Konzerninsolvenzrecht und Neuregelung des Zugangs zum Insolvenzverwalterberuf
Ziel der ersten Stufe ist, dass das Insolvenzrecht noch stärker als Chance zur Sanierung eines Unternehmens begriffen wird. Dazu sind Reformen beim Planverfahren und bei der Eigenverwaltung notwendig geworden. Beide sollen dazu beitragen, dass Insolvenzanträge rechtzeitiger gestellt und die Chancen zur Sanierung noch besser genutzt werden. Daneben werden die Insolvenzordnung mit Blick auf sog. Clearinghäuser modifiziert, ein Insolvenzstatistikgesetz in Angriff genommen und die Privilegien der Sozialkassen bei der Insolvenzanfechtung abgeschafft.
Die zweite Stufe gilt einer Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Dort wird insbesondere die lange Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung abgekürzt.
In einer dritten Stufe werden Neuregelungen für Konzerninsolvenzen und Insolvenzverwalter geschaffen.
Kategorie: Wirtschaft

